Die Europäischen Normen wurden von der CEN/TC 162/WG 6 "Rettungswesten" in enger Zusammenarbeit mit der ISO/TC 188/WG 14 "Persönliche Sicherheitsausrüstungen" erstellt. Das zuständige deutsche Gremium ist der DIN-Arbeitsausschuss NA 112-04-04 AA "Wasserrettungs- und Sicherheitsmittel" des NASport.

Die Norm DIN EN ISO 12402 besteht aus zehn Teilen mit dem Haupttitel "Persönliche Auftriebsmittel". Hierunter sind Rettungswesten und Schwimmhilfen zu verstehen.

  • DIN EN ISO 12402-2:
    Die Norm legt die sicherheitstechnischen Anforderungen für Rettungswesten, Stufe 275, fest. Diese Stufe gilt vorrangig für den Einsatz im Hochsee-Bereich bei extremen Bedingungen und für Personen, die zusätzliche Gewichte mitführen und zusätzlichen Auftrieb benötigen. Sie ist ebenfalls vorgesehen für Benutzer, die Bekleidung tragen, in der sich Luft ansammeln kann und die die Fähigkeit der Rettungsweste zur Selbstaufrichtung beeinträchtigt. Mit den Rettungswesten der Stufe 275 soll erreicht werden, dass der Benutzer in sicherer Lage schwimmt, wobei sich Mund und Nase oberhalb der Wasseroberfläche befinden.

  • DIN EN ISO 12402-3:
    Die Norm legt die sicherheitstechnischen Anforderungen für Rettungswesten, Stufe 150, fest, die von Erwachsenen von durchschnittlicher Größe und durchschnittlichem Gewicht für die allgemeine Anwendung benutzt werden. Eine Rettungsweste dieser Stufe dreht eine bewusstlose Person in eine sichere Schwimmlage, und es sind keine weiteren Tätigkeiten des Benutzers erforderlich, diese Schwimmlage beizuhalten.

  • DIN EN ISO 12402-4:
    Die Norm bezieht sich auf sicherheitstechnische Anforderungen für Rettungswesten, Stufe 100, die von Erwachsenen durchschnittlicher Größe und durchschnittlichen Gewichts in geschützten Gewässern und von Schwimmern in offenen Gewässern benutzt werden. Die Westen dieser Stufe sind für Personen bestimmt, die in geschützten Gewässern auf Rettung warten müssen. Rettungswesten dieser Stufe sollten nicht unter schweren Bedingungen verwendet werden.

  • DIN EN ISO 12402-5:
    Die Norm legt die sicherheitstechnischen Anforderungen für Schwimmhilfen mit einem Auftrieb von mindestens 50 N fest. Diese Schwimmhilfen sind nur für die Benutzung durch gute Schwimmer in Ufer- oder Küstennähe oder dort bestimmt, wo Hilfe und Rettung schnell gewährleistet sind. Diese Auftriebshilfen sind bequem zu tragen, jedoch nicht für unruhige Gewässer geeignet. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Benutzer über einen längeren Zeitraum sicher unterstützt wird. Die Schwimmhilfen haben nicht genügend Auftriebskraft, um Personen zu schützen, die sich selbst nicht helfen können, und erfordern eine aktive Mitwirkung des Benutzers.