Sicherheitspfeife für Schwimmwesten, ohne bewegliche Teile (keine Kugel), klein und laut.
Auszug aus der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV)
24. Schallzeichen der Schiffe
Art. 33 Allgemeines
1 Vorgeschriebene und zugelassene Schallzeichen:
Für Ruderboote und Segelschiffe bis zu 15 m2 Segelfläche genügt eine Mundpfeife.